Das Landgericht München I erklärte das zwischen einem Münchner IT-Unternehmen und einem selbstständigen Programmierer vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot für sittenwidrig. Das Unternehmen hatte die Dienste des Freelancers aus dem bayrischen Gilching seit Ende 2000 regelmäßig in Anspruch genommen.
Das von der IT-Firma vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot sollte nicht nur für die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit, sondern auch noch ein Jahr über die Vertragsbeendigung hinaus gelten. Eine Karenzentschädigung, wie sie beispielsweise für Handelsvertreter gesetzlich vorgesehen ist, sei aber nicht vereinbart gewesen.
Richterin Cordula Brychcy sah darin eine unverhältnismäßige Beschränkung des Softwareexperten in seiner Berufsfreiheit.
Golem.de
Wettbewerbsverbot / 2.4 Karenzentschädigung
Wichtigste Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung eines solchen Wettbewerbsverbots für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Zahlung einer monatlichen Entschädigung, auch Karenzentschädigung genannt.
Ohne Entschädigungsvereinbarung ist die Konkurrenzklausel nichtig.
Haufe.de
Das von der IT-Firma vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot sollte nicht nur für die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit, sondern auch noch ein Jahr über die Vertragsbeendigung hinaus gelten. Eine Karenzentschädigung, wie sie beispielsweise für Handelsvertreter gesetzlich vorgesehen ist, sei aber nicht vereinbart gewesen.
Richterin Cordula Brychcy sah darin eine unverhältnismäßige Beschränkung des Softwareexperten in seiner Berufsfreiheit.
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Wettbewerbsverbot / 2.4 Karenzentschädigung
Wichtigste Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung eines solchen Wettbewerbsverbots für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Zahlung einer monatlichen Entschädigung, auch Karenzentschädigung genannt.
Ohne Entschädigungsvereinbarung ist die Konkurrenzklausel nichtig.
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